
Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Geltungsbereich
| 1.1 | Diese Bedingungen gelten für alle Leistungen der Prym Consumer GmbH, insbesondere für den Verkauf und die Lieferung von Waren gegenüber Personen, welche nicht Verbraucher im Sinne des §13 BGB sind. Mit Auftragserteilung, spätestens mit Entgegennahme der Ware erklärt sich der Abnehmer mit diesen Bedingungen einverstanden. |
| 1.2 | Abweichende Bestimmungen des Abnehmers, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch dann wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. |
2. Preis und Zahlung
| 2.1 | Mangels ausdrücklicher Vereinbarung sind Zahlungen sofort nach Erhalt der Rechnung, spätestens 14 Tage nach Rechnungsdatum, ohne Abzug netto fällig. |
| 2.2 | Bei Überschreitung der Zahlungsfrist werden Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen von der Europäischen Zentralbank festgelegten Basiszinssatz berechnet. Einer besonderen Inverzugsetzung bedarf es nicht. |
| 2.3 | Für Schecks und Überweisungen gilt der Tag als Zahlungseingang, an dem wir über den Betrag verfügen können. Wechsel, Schecks und sonstige Zahlungsmittel werden nur erfüllungshalber entgegengenommen. Diskont-, Einzugs- und sonstige Spesen gehen zu Lasten des Abnehmers. |
| 2.4 | Mit Gegenansprüchen kann der Abnehmer weder aufrechnen noch wegen dieser Ansprüche ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, es sei denn, es handelt sich um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Ansprüche. |
3. Versand
| 3.1 | Wird die Ware auf Wunsch des Abnehmers diesem zugeschickt, so geht mit ihrer Auslieferung an unseren Versandbeauftragten, spätestens jedoch mit Verlassen des Werks oder des Lagers, die Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Abnehmer unabhängig davon über, ob die Versendung vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder Abnahme aus Gründen, die nicht der Verkäufer zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Abnehmer über. |
| 3.2 | Die Wahl des Versandweges und der Beförderungsmittel erfolgt, sofern vom Abnehmer keine Versandvorschriften angegeben sind, nach bestem Ermessen ohne Gewähr für billigste und schnellste Verfrachtung frei Haus. Die Versandkosten trägt der Abnehmer. Rücksendungen bedürfen in jedem Fall der Abstimmung. Soweit die Gründe für die Rücksendung von uns nicht zu vertreten sind, kann neuwertige Ware nur mit einem die Bearbeitungskosten deckenden Abschlag gutgeschrieben werden. |
| 3.3 | Sonderverpackungen werden in jedem Fall besonders berechnet. |
| 3.4 | Für die Berechnung sind die von uns angegebenen und festgestellten Gewichte und Stückzahlen maßgebend. |
4. Lieferung
| 4.1 | Gewichts-, Güte- und Maßangaben sind nur annähernd. Abweichungen nach DIN sind zulässig. |
| 4.2 | Teillieferung in zumutbarem Umfang sowie fertigungsbedingte Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der Gesamtauftragsmenge sind zulässig. |
| 4.3 | Der Abnehmer ist verpflichtet, die gelieferte Ware einer Eingangskontrolle zu unterziehen. |
| 4.4 | Die Lieferzeit gilt als annähernd, soweit keine feste Lieferzeit vereinbart ist. Sie gilt als eingehalten, wenn die Ware zum vereinbarten Zeitpunkt das Werk/Lager verlassen hat oder bei Versendungsmöglichkeit die Versandbereitschaft dem Besteller gemeldet ist. Bei Lieferverzug ist eine angemessene Nachfrist zu setzen. Auf Abruf bestellte Lieferungen sind spätestens innerhalb von 12 Monaten nach Auftragsbestätigung abzunehmen. Soweit wir an der Erfüllung unserer Verpflichtung durch den Eintritt unvorhersehbarer außergewöhnlicher Ereignisse gehindert werden, die wir trotz der nach den Verhältnissen des Einzelfalles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden können – gleichgültig, ob in unserem Werk oder bei unserem Vorlieferanten eingetreten –, insbesondere durch behördliche Eingriffe, Betriebsstörungen, Arbeitskämpfe, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Roh- und Hilfsstoffe, verlängert sich die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Wird durch die vorgenannten Ereignisse die Lieferung oder Leistung unmöglich i.S.d. § 275 I-III BGB, so werden wir von der Lieferverpflichtung frei, ohne dass der Besteller vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz verlangen kann. Treten die vorgenannten Hindernisse beim Besteller ein, so gelten die gleichen Regelungen auch für seine Abnahmeverpflichtung. Die Vertragspartner sind verpflichtet, dem anderen Teil Hindernisse der vorbezeichneten Art unverzüglich mitzuteilen. |
5. Eigentumsvorbehalt
| 5.1 | Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen uns und dem Abnehmer unser Eigentum. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung sowie die Saldoziehung und deren Anerkennung berühren den Eigentumsvorbehalt nicht. Als Bezahlung gilt erst der Eingang des Geldwertes bei uns. |
| 5.2 | Der Abnehmer ist zur Veräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt; eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist ihm jedoch nicht gestattet. Der Abnehmer ist verpflichtet, unser Eigentum bei Weiterverkauf von Vorbehaltsware auf Kredit zu sichern. |
| 5.3 | Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Abnehmer schon jetzt an uns ab; wir nehmen diese Abtretung an. Unbeschadet dieser Bestimmung ist der Abnehmer zur Einziehung solange berechtigt, als er seinen Verpflichtungen uns gegenüber nachkommt und nicht in Vermögensverfall gerät. Auf unser Verlangen hat der Abnehmer uns die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen zu machen und dem Schuldner die Abtretung mitzuteilen. |
| 5.4 | Eine etwaige Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware nimmt der Abnehmer für uns vor, ohne dass für uns daraus Verpflichtungen entstehen. In diesem Fall oder bei Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit fremden Sachen steht der etwa aus der Vorbehaltsware entstehende Miteigentumsanteil uns zu. Erwirbt der Abnehmer das Alleineigentum, so sind die Vertragspartner darüber einig, dass der Abnehmer uns im Verhältnis des Wertes unserer Vorbehaltsware zum Wert des übrigen Teils Miteigentum einräumt und die Sache unentgeltlich für uns verwahrt. |
| 5.5 | Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren, und zwar gleich, ob ohne oder nach Verarbeitung, Verbindung, Vermischung weiterveräußert, so gilt die oben vereinbarte Vorausabtretung nur in der Höhe des Wertes der Vorbehaltsware, die zusammen mit den anderen Waren weiterveräußert wird. |
| 5.6 | Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die im Voraus abgetretenen Forderungen hat uns der Abnehmer unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Wird eine Drittwiderspruchsklage oder eine sonstige Intervention erforderlich, so hat der Abnehmer die zur Rechtsverfolgung notwendigen Kosten zu tragen. |
| 5.7 | Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen nach unserer Wahl auf Verlangen des Abnehmers insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um 20 % übersteigt. |
| 5.8 | Der Abnehmer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf seine Kosten gegen Feuer, Diebstahl und Wasser zu versichern. |
6. Gewährleistung, Haftung, Mängelrüge
| 6.1 | Gewährleistungsansprüche: Ist die von uns gelieferte Ware nicht frei von Sachmängeln, oder wird sie innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist durch Fabrikations- oder Materialmängel schadhaft, so steht uns zunächst nach unserer Wahl das Recht zu, die Ware nachzubessern oder Ersatz zu liefern. Können wir keinen Ersatz liefern oder ist die Nachbesserung unmöglich oder schlägt sie endgültig fehl, so ist der Abnehmer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Minderung zu verlangen. Gleiches gilt, wenn wir eine uns gesetzte angemessene Nachfrist haben verstreichen lassen. Die Feststellung solcher Mängel muss uns unverzüglich – bei erkennbaren Mängeln spätestens 10 Tage nach Entgegennahme der Ware, bei nicht erkennbaren Mängeln unverzüglich nach ihrer Erkennbarkeit – schriftlich mitgeteilt werden, andernfalls gilt die Ware als genehmigt. Das Gleiche gilt, wenn der Abnehmer unserer Zurückweisung der von ihm erhobenen Mängelrüge nicht innerhalb von 4 Wochen widerspricht. In jedem Fall ist uns Gelegenheit zur Besichtigung der Mängel zu geben. Die Gewährleistungsfrist beträgt außer den Fällen der §§ 438 I Nr. 2 und 634 a I Nr. 2 BGB - (höchstens) 1 Jahr vom Tag der Lieferung ab Werk gerechnet. Wird im Einzelfall eine längere als eine 1-jährige Gewährleistungsfrist vereinbart, so endet die Gewährleistungspflicht im Falle der Verarbeitung der Ware im ersten Jahr ab Lieferung der Ware nach 1 Jahr vom Tag der Lieferung ab Werk gerechnet; bei einer späteren Verarbeitung der Ware innerhalb der vereinbarten Gewährleistungsfrist im Zeitpunkt der Verarbeitung. Für Mängel, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, Wartung und Lagerung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Abnehmer oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung entstehen, wird ebensowenig Gewähr geleistet, wie für Folgen unsachgemäßer und ohne unsere Einwilligung vorgenommener Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten des Bestellers oder Dritter. Wir leisten auch keine Gewähr für vom Abnehmer bereitgestellte Materialien, es sei denn, im Einzelfall ist etwas anderes ausdrücklich vereinbart. Für Ersatzlieferungen und Nachbesserungsarbeiten leisten wir im gleichen Umfang Gewähr wie für die ursprüngliche Ware. Anwendungstechnische Beratungen, Angaben und Auskünfte, über Eignung und Anwendung unserer Waren sind unverbindlich, es sei denn, dass wir sie im Einzelfall ausdrücklich für verbindlich erklärt haben. Sie befreien den Abnehmer nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen. An allen Modellen, Mustern, Abbildungen, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne Einwilligung von uns anderen nicht zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen unverzüglich an uns zurückzusenden. Werden bei der Anfertigung der Ware nach Modellen, Zeichnungen, Mustern oder sonstigen Angaben des Bestellers Schutzrechte Dritter verletzt, so stellt dieser uns von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei. Von uns angefertigte Modelle, Werkzeuge und Sondereinrichtungen bleiben auch bei Kostenbeteiligung durch den Auftraggeber unser Eigentum, es sei denn, dass der Auftraggeber bei Beendigung der Geschäftsbeziehungen die Modelle, Werkzeuge und Sondereinrichtungen gegen Erstattung der Vollkosten zu erwerben bereit ist. Auftragsbezogene Fertigungseinrichtungen, wie Modelle und Werkzeuge, die der Besteller zur Verfügung gestellt hat, werden für die Dauer von 3 Jahren nach dem letzten Abguss von uns kostenlos aufbewahrt. Danach hat der Besteller bis zur Entscheidung über den Verbleib der Fertigungseinrichtungen eine angemessene Miete zu zahlen. Der Besteller ist verpflichtet, auf unsere Anfrage innerhalb einer von uns gesetzten Frist, anzugeben, ob die Fertigungseinrichtungen auf seine Kosten und Gefahr an ihn zurückzusenden oder gegen Kostenerstattung des Bestellers zu vernichten sind. Lässt der Besteller die von uns gesetzte Frist verstreichen, so steht uns das Wahlrecht zu, ob wir die Fertigungseinrichtungen auf seine Kosten und Gefahr an ihn zurücksenden oder gegen Kostenerstattung des Bestellers vernichten. |
| 6.2 | Ansprüche des Vertragspartners aus Gefährdungshaftung sind ausgeschlossen. Der Verkäufer haftet ferner nicht für Schäden des Vertragspartners, welche auf einer leicht fahrlässigen Pflichtverletzung oder sonstigen leicht fahrlässig begangenen Handlung des Verkäufers bzw. seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Er haftet ferner nicht für Schäden, die auf grob fahrlässiger Verletzung einer nicht zu den wesentlichen Vertragspflichten gehörenden Pflicht durch einen einfachen Erfüllungsgehilfen beruhen. Der Höhe nach ist die Haftung auf den Ersatz von typischerweise bei Geschäften der fraglichen Art eintretenden Schäden begrenzt. Der Ausschluss und die Begrenzung der Haftung gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, sowie für Ansprüche nach dem ProdHaftG. |
7. Vermögensverschlechterung des Bestellers
| 7.1 | Erhalten wir nach Vertragsabschluss Kenntnis von Tatsachen über eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers, die nach pflichtgemäßem, kaufmännischem Ermessen geeignet sind, unseren Anspruch auf die Gegenleistung zu gefährden, so können wir bis zum Zeitpunkt unserer Leistung das Stellen einer geeigneten Sicherheit binnen angemessener Frist oder Leistung bei Gegenleistung verlangen. Kommt der Besteller unserem berechtigten Verlangen nicht oder nicht rechtzeitig nach, so können wir vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.eiten des Bestellers oder Dritter. Wir leisten auch keine Gewähr für vom Abnehmer bereitgestellte Materialien, es sei denn, im Einzelfall ist etwas anderes ausdrücklich vereinbart. Für Ersatzlieferungen und Nachbesserungsarbeiten leisten wir im gleichen Umfang Gewähr wie für die ursprüngliche Ware. Anwendungstechnische Beratungen, Angaben und Auskünfte, über Eignung und Anwendung unserer Waren sind unverbindlich, es sei denn, dass wir sie im Einzelfall ausdrücklich für verbindlich erklärt haben. Sie befreien den Abnehmer nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen. An allen Modellen, Mustern, Abbildungen, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne Einwilligung von uns anderen nicht zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen unverzüglich an uns zurückzusenden. Werden bei der Anfertigung der Ware nach Modellen, Zeichnungen, Mustern oder sonstigen Angaben des Bestellers Schutzrechte Dritter verletzt, so stellt dieser uns von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei. Von uns angefertigte Modelle, Werkzeuge und Sondereinrichtungen bleiben auch bei Kostenbeteiligung durch den Auftraggeber unser Eigentum, es sei denn, dass der Auftraggeber bei Beendigung der Geschäftsbeziehungen die Modelle, Werkzeuge und Sondereinrichtungen gegen Erstattung der Vollkosten zu erwerben bereit ist. Auftragsbezogene Fertigungseinrichtungen, wie Modelle und Werkzeuge, die der Besteller zur Verfügung gestellt hat, werden für die Dauer von 3 Jahren nach dem letzten Abguss von uns kostenlos aufbewahrt. Danach hat der Besteller bis zur Entscheidung über den Verbleib der Fertigungseinrichtungen eine angemessene Miete zu zahlen. Der Besteller ist verpflichtet, auf unsere Anfrage innerhalb einer von uns gesetzten Frist, anzugeben, ob die Fertigungseinrichtungen auf seine Kosten und Gefahr an ihn zurückzusenden oder gegen Kostenerstattung des Bestellers zu vernichten sind. Lässt der Besteller die von uns gesetzte Frist verstreichen, so steht uns das Wahlrecht zu, ob wir die Fertigungseinrichtungen auf seine Kosten und Gefahr an ihn zurücksenden oder gegen Kostenerstattung des Bestellers vernichten. |
| 7.2 | Kommt der Besteller mit einer Teilleistung in Rückstand, so können wir die gesamte Restforderung sofort fälligstellen und bei Leistungsverzug, der durch eine wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage bedingt ist, ohne Nachfristsetzung vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Bei nicht vermögensbedingtem Leistungsverzug können wir den Rücktritt vom Vertrag nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist verlangen. |
8. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht und Salvatorische Klausel
| 8.1 | Als Erfüllungsort für die aus dem Vertrag oder einem erklärten Rücktritt heraus entstehenden Verbindlichkeiten wird D-52224 Stolberg vereinbart. |
| 8.2 | Gerichtsstand ist das für den Sitz der Prym Consumer GmbH zuständige Gericht, soweit die Abnehmer Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind. Auch in diesem Fall sind wir berechtigt, das für den Wohnsitz oder die Niederlassung des Abnehmers zuständige Gericht anzurufen. |
| 8.3 | Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter ausdrücklichem Ausschluss der Gesetze in Ausführung des Haager Kaufrechtsabkommens. |
| 8.4 | Sollte eine einzelne Vertragsbestimmung oder ein abtrennbarer Teil einer Vertragsbestimmung nichtig oder unwirksam sein, so bleibt die Wirksamkeit des gesamten Vertrages und der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die nichtige oder unwirksame Bestimmung wird von den Parteien durch eine wirksame Bestimmung ersetzt. |

